Laut §249 BGB hat der Geschädigte nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind, sofern alle notwendigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.Die Höhe des Schadens wird sodann durch Vergleich des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis ermittelt.
Der Schadenersatz dient laut seiner Definition der Wieder-herstellung der früheren Güterlage. Dem Geschädigten dürfen grundsätzlich keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen.
Der Geschädigte hat in der Regel die Pflicht, die Schaden-ersatzansprüche gegenüber dem Schadenverursacher, bzw. dessen Versicherung nachzuweisen. Ihm obliegt somit zumeist die Beweispflicht.
Hierauf beruht die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens zur Beweissicherung:
Im Falle eines Haftpflichtschadens ist ein Beweissicherungs-gutachten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen des Unfallgegners erforderlich.
Als Geschädigter haben Sie das Recht zur Beweissicherung und zur Feststellung des Schadenumfang einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.
Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Schadenersatz-ansprüche –sofern auch alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind– in voller Höhe angesetzt und ggf. auch anerkannt werden können. Auch für den Fall, dass durch den Unfallgegner oder dessen Versicherung bereits ein Gutachter beauftragt wurde. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig!